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Synopse aller Änderungen der PrüfbV am 26.11.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2015 durch Artikel 22 des TranspRLÄndRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PrüfbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | PrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Berichtszeitraum § 3 Risikoorientierung und Wesentlichkeit § 4 Art und Umfang der Berichterstattung § 5 Form und Frist der Berichterstattung § 6 Anlagen § 7 Zusammenfassende Schlussbemerkung § 8 Berichtsturnus; Unterzeichnung Abschnitt 2 Angaben zum Institut § 9 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen § 10 Zweigniederlassungen Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation § 11 Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation § 12 Vergütungssysteme § 13 IT-Systeme § 14 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch § 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 § 15 Sanierungsplanung Unterabschnitt 2 Handelsbuch § 16 Vorgaben für das Handelsbuch § 17 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang Unterabschnitt 3 Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquiditätslage § 18 Ermittlung der Eigenmittel § 19 Eigenmittel § 20 Kapitalpuffer § 21 Kapitalquoten § 22 Solvabilitätskennzahl bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung § 23 Liquiditätslage Unterabschnitt 4 Offenlegung § 24 Offenlegungsanforderungen Unterabschnitt 5 Anzeigewesen § 25 Anzeigewesen Unterabschnitt 6 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts § 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum § 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen § 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 § 29 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751 |
Unterabschnitt 7 Gruppenangehörige Institute § 30 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute Abschnitt 4 Angaben zum Kreditgeschäft § 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft § 32 Länderrisiko § 33 Organkredite § 34 Bemerkenswerte Kredite § 35 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten § 36 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes § 37 Sorgfaltsprüfung bei Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung Unterabschnitt 1 Wirtschaftliche Lage des Instituts, einschließlich der geschäftlichen Entwicklung und der Ergebnisentwicklung § 38 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr § 39 Entwicklung der Vermögenslage § 40 Entwicklung der Ertragslage § 41 Risikolage und Risikovorsorge Unterabschnitt 2 Erläuterungen zur Rechnungslegung § 42 Erläuterungen Abschnitt 6 Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten sowie Angaben in Konzernprüfungsberichten § 43 Regelungsbereich § 44 Ort der Berichterstattung § 45 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen § 46 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen § 47 Zusammengefasste Eigenmittel § 48 Zusätzliche Angaben § 49 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht § 50 Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes) Abschnitt 7 Sondergeschäfte Unterabschnitt 1 Pfandbriefgeschäft § 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte § 52 Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes § 53 (aufgehoben) Unterabschnitt 2 Bausparkassengeschäft § 54 Organisation und Auflagen § 55 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen § 56 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen § 57 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen § 58 Einsatz von Derivaten § 59 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen § 60 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen Unterabschnitt 3 Finanzdienstleistungsinstitute § 61 Eigenmittel gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 § 62 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute § 63 Ausnahmeregelung Unterabschnitt 4 Factoring § 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben Unterabschnitt 5 Leasing § 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben Unterabschnitt 6 Prüfung des Depotgeschäfts oder des eingeschränkten Verwahrgeschäfts § 66 Prüfungsgegenstand § 67 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum § 68 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht § 69 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs Abschnitt 8 Datenübersicht § 70 Datenübersicht Abschnitt 9 Schlussvorschriften § 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung § 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlagen Anlage 1 (zu § 70) SON01 Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II Anlage 2 (zu § 70) SON02 Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen Anlage 3 (zu § 70) SON04 Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe IIIa und IIIb Anlage 4 (zu § 70) SON05 Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben Anlage 5 (zu § 27) Fragebogen gemäß § 27 PrüfbV | |
§ 29a (neu) | § 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751 |
(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) entsprechen. Dabei ist zu beurteilen, ob 1. die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung und 2. die Bestimmungen zu den Entgelten nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung eingehalten werden. (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) 2015/751 zu erfüllen. (3) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung interner Vorkehrungen vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten. | |
§ 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung | |
1 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr betrifft. 2 Für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, weiterhin Anwendung. | (1) 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr betrifft. 2 Für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, weiterhin Anwendung. (2) § 29a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. |
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