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Synopse aller Änderungen der PrüfbV am 18.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Juni 2016 durch Artikel 5 des ZKRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PrüfbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2016 geltenden Fassung
PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Berichtszeitraum
    § 3 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
    § 4 Art und Umfang der Berichterstattung
    § 5 Form und Frist der Berichterstattung
    § 6 Anlagen
    § 7 Zusammenfassende Schlussbemerkung
    § 8 Berichtsturnus; Unterzeichnung
Abschnitt 2 Angaben zum Institut
    § 9 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
    § 10 Zweigniederlassungen
Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
    Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation
       § 11 Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation
       § 12 Vergütungssysteme
       § 13 IT-Systeme
       § 14 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
       § 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
       § 15 Sanierungsplanung
    Unterabschnitt 2 Handelsbuch
       § 16 Vorgaben für das Handelsbuch
       § 17 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang
    Unterabschnitt 3 Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquiditätslage
       § 18 Ermittlung der Eigenmittel
       § 19 Eigenmittel
       § 20 Kapitalpuffer
       § 21 Kapitalquoten
       § 22 Solvabilitätskennzahl bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
       § 23 Liquiditätslage
    Unterabschnitt 4 Offenlegung
       § 24 Offenlegungsanforderungen
    Unterabschnitt 5 Anzeigewesen
       § 25 Anzeigewesen
    Unterabschnitt 6 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts
       § 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
       § 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
       § 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
       § 29 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
       § 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 29b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz
    Unterabschnitt 7 Gruppenangehörige Institute
       § 30 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
Abschnitt 4 Angaben zum Kreditgeschäft
    § 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft
    § 32 Länderrisiko
    § 33 Organkredite
    § 34 Bemerkenswerte Kredite
    § 35 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
    § 36 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes
    § 37 Sorgfaltsprüfung bei Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken
Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung
    Unterabschnitt 1 Wirtschaftliche Lage des Instituts, einschließlich der geschäftlichen Entwicklung und der Ergebnisentwicklung
       § 38 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
       § 39 Entwicklung der Vermögenslage
       § 40 Entwicklung der Ertragslage
       § 41 Risikolage und Risikovorsorge
    Unterabschnitt 2 Erläuterungen zur Rechnungslegung
       § 42 Erläuterungen
Abschnitt 6 Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten sowie Angaben in Konzernprüfungsberichten
    § 43 Regelungsbereich
    § 44 Ort der Berichterstattung
    § 45 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen
    § 46 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen
    § 47 Zusammengefasste Eigenmittel
    § 48 Zusätzliche Angaben
    § 49 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht
    § 50 Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)
Abschnitt 7 Sondergeschäfte
    Unterabschnitt 1 Pfandbriefgeschäft
       § 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte
       § 52 Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes
       § 53 (aufgehoben)
    Unterabschnitt 2 Bausparkassengeschäft
       § 54 Organisation und Auflagen
       § 55 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
       § 56 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen
       § 57 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen
       § 58 Einsatz von Derivaten
       § 59 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen
       § 60 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen
    Unterabschnitt 3 Finanzdienstleistungsinstitute
       § 61 Eigenmittel gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
       § 62 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute
       § 63 Ausnahmeregelung
    Unterabschnitt 4 Factoring
       § 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben
    Unterabschnitt 5 Leasing
       § 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben
    Unterabschnitt 6 Prüfung des Depotgeschäfts oder des eingeschränkten Verwahrgeschäfts
       § 66 Prüfungsgegenstand
       § 67 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
       § 68 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht
       § 69 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs
Abschnitt 8 Datenübersicht
    § 70 Datenübersicht
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
    § 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung
    § 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 70) SON01 Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II
    Anlage 2 (zu § 70) SON02 Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen
    Anlage 3 (zu § 70) SON04 Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe IIIa und IIIb
    Anlage 4 (zu § 70) SON05 Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
    Anlage 5 (zu § 27) Fragebogen gemäß § 27 PrüfbV
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 29b (neu)




§ 29b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen des Zahlungskontengesetzes entsprechen. 2 Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu

1. den Informationspflichten gemäß den §§ 5 bis 15 des Zahlungskontengesetzes,

2. der Kontenwechselhilfe gemäß den §§ 20 bis 26 des Zahlungskontengesetzes,

3. der Erleichterung grenzüberschreitender Kontoeröffnungen gemäß den §§ 27 bis 29 des Zahlungskontengesetzes,

4. den Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen gemäß den §§ 30 bis 44 des Zahlungskontengesetzes und insbesondere

a) die Einhaltung der Regelungen zur Zulässigkeit sowie zur Form und Frist von Ablehnungen von Anträgen auf Abschluss eines Basiskontovertrags gemäß den §§ 31 bis 37 des Zahlungskontengesetzes sowie

b) die Einhaltung der Regelungen zur Zulässigkeit sowie zur Form und Frist von Kündigungen nach den §§ 42 und 43 des Zahlungskontengesetzes und

5. den institutsinternen Organisationspflichten gemäß § 46 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes.

(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen des Zahlungskontengesetzes zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

§ 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung


(1) 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr betrifft. 2 Für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(2) § 29a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

vorherige Änderung

(3) ...



(3) § 29b in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(4) Die Anlage 1 Position (7) Nummer 1 und die Anlage 3 Position (5) Nummer 1 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) sind erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.