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Synopse aller Änderungen der PrüfbV am 24.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Januar 2018 durch Artikel 1 der PrüfbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PrüfbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.01.2018 geltenden Fassung
PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.01.2018 BGBl. I S. 134

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Berichtszeitraum
    § 3 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
    § 4 Art und Umfang der Berichterstattung
    § 5 Form und Frist der Berichterstattung
    § 6 Anlagen
    § 7 Zusammenfassende Schlussbemerkung
    § 8 Berichtsturnus; Unterzeichnung
Abschnitt 2 Angaben zum Institut
    § 9 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
    § 10 Zweigniederlassungen
Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
    Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation
       § 11 Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation
       § 12 Vergütungssysteme
       § 13 IT-Systeme
       § 14 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
       § 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
       § 15 Sanierungsplanung
    Unterabschnitt 2 Handelsbuch
       § 16 Vorgaben für das Handelsbuch
       § 17 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang
    Unterabschnitt 3 Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquiditätslage
       § 18 Ermittlung der Eigenmittel
       § 19 Eigenmittel
       § 20 Kapitalpuffer
       § 21 Kapitalquoten
       § 22 Solvabilitätskennzahl bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
       § 23 Liquiditätslage
    Unterabschnitt 4 Offenlegung
       § 24 Offenlegungsanforderungen
    Unterabschnitt 5 Anzeigewesen
       § 25 Anzeigewesen
    Unterabschnitt 6 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts
       § 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
       § 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
       § 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
       § 29 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
       § 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751
       § 29b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz
    Unterabschnitt 7 Gruppenangehörige Institute
       § 30 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
Abschnitt 4 Angaben zum Kreditgeschäft
    § 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft
    § 32 Länderrisiko
    § 33 Organkredite
    § 34 Bemerkenswerte Kredite
    § 35 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
    § 36 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes
    § 37 Sorgfaltsprüfung bei Risikopositionen aus übertragenen Kreditrisiken
Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung
    Unterabschnitt 1 Wirtschaftliche Lage des Instituts, einschließlich der geschäftlichen Entwicklung und der Ergebnisentwicklung
       § 38 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
       § 39 Entwicklung der Vermögenslage
       § 40 Entwicklung der Ertragslage
       § 41 Risikolage und Risikovorsorge
    Unterabschnitt 2 Erläuterungen zur Rechnungslegung
       § 42 Erläuterungen
Abschnitt 6 Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten sowie Angaben in Konzernprüfungsberichten
    § 43 Regelungsbereich
    § 44 Ort der Berichterstattung
    § 45 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen
    § 46 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen
    § 47 Zusammengefasste Eigenmittel
    § 48 Zusätzliche Angaben
    § 49 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht
    § 50 Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)
Abschnitt 7 Sondergeschäfte
    Unterabschnitt 1 Pfandbriefgeschäft
       § 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte
       § 52 Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes
       § 53 (aufgehoben)
    Unterabschnitt 2 Bausparkassengeschäft
       § 54 Organisation und Auflagen
       § 55 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
       § 56 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen
       § 57 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen
       § 58 Einsatz von Derivaten
       § 59 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen
       § 60 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen
    Unterabschnitt 3 Finanzdienstleistungsinstitute
       § 61 Eigenmittel gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
       § 62 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute
       § 63 Ausnahmeregelung
    Unterabschnitt 4 Factoring
       § 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben
    Unterabschnitt 5 Leasing
       § 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben
    Unterabschnitt 6 Prüfung des Depotgeschäfts oder des eingeschränkten Verwahrgeschäfts
       § 66 Prüfungsgegenstand
       § 67 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
       § 68 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht
       § 69 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs
Abschnitt 8 Datenübersicht
    § 70 Datenübersicht
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
    § 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung
    § 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 70) SON01 Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II
    Anlage 2 (zu § 70) SON02 Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen
    Anlage 3 (zu § 70) SON04 Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe IIIa und IIIb
    Anlage 4 (zu § 70) SON05 Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 5 (zu § 27) Fragebogen gemäß § 27 PrüfbV
(Text neue Fassung)

    Anlage 5 (zu § 27) Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV

§ 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum


(1) 1 Die Prüfung der Vorkehrungen der Institute zur Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie sonstiger strafbarer Handlungen findet einmal jährlich statt. 2 Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.



(2) 1 Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. 2 Der Beginn des Berichtszeitraums darf nicht mehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahresabschlusses abweichen.

(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums beginnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes, der §§ 24c und 25h bis 25n des Kreditwesengesetzes sowie der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1) ist bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreitet, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Instituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall. 2 Gleiches gilt für Wertpapierhandelsunternehmen, die

1.
nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und

2.
nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln.



(4) 1 Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes, der §§ 24c und 25h bis 25m des Kreditwesengesetzes sowie der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) ist bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreitet, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Instituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall. 2 Gleiches gilt für

1.
Wertpapierhandelsunternehmen, die

a)
nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und

b)
nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,

sowie

2. Institute, die ausschließlich das Finanzierungsleasing nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben.


(heute geltende Fassung) 

§ 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Prüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse zur Verhinderung der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie des Betruges zu Lasten des Instituts der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht. 2 Darüber hinaus hat er die vom Institut getroffenen internen Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des § 25h Absatz 1 des Kreditwesengesetzes darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. 3 Dabei ist einzugehen

1. auf
die vom Institut entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze und die Angemessenheit geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne des § 25h Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,

2.
auf die Stellung und Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters, einschließlich ihrer Kompetenzen, sowie die für eine ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Verfahren; für Institute, die selbst nicht Tochterunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes eines Instituts oder eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Versicherungsunternehmens sind, gilt dies auch in Bezug auf ihre Tochterunternehmen sowie ihre ausländischen Zweigstellen und Zweigniederlassungen, sowie

3. darauf,
ob die Beschäftigten, die mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befasst sind, angemessen über die Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen im Sinne des § 25h Absatz 1 des Kreditwesengesetzes und die insofern bestehenden Pflichten unterrichtet werden.

4
Bei der Darstellung und Beurteilung nach den Sätzen 2 und 3 sind die von dem Institut erstellte Gefährdungsanalyse sowie die von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführte Prüfung und deren Ergebnis zu berücksichtigen.

(2) Des Weiteren
hat der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos, nachgekommen ist.

(3) Zu berichten ist ferner über
die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Erfüllung der Pflicht zur institutsinternen Erfassung gemäß § 8 des Geldwäschegesetzes, wobei sich die Informationen auch auf Unternehmen oder Tochterunternehmen im Sinne des § 25 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes beziehen können, und Meldung von Verdachtsfällen gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes.

(4) Sofern das Institut
die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Wahrnehmung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert hat, ist hierüber zu berichten.

(5) 1 In Bezug auf ein Institut, das ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 25l des Kreditwesengesetzes ist, hat
der Prüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemessene Maßnahmen getroffen hat, um in seinen nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen die gruppeneinheitliche Schaffung der in § 25l des Kreditwesengesetzes genannten internen Sicherungsmaßnahmen sowie die Erfüllung der dort zusätzlich genannten Pflichten und gegebenenfalls die Erfüllung von am ausländischen Sitz geltenden strengeren Pflichten sicherzustellen. 2 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 4 gelten entsprechend. 3 Soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat der Prüfer ferner darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Institut angemessene Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass seine nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen dort Geschäftsbeziehungen nicht begründen oder fortsetzen, keine Transaktionen durchführen und bestehende Geschäftsbeziehungen beenden.

(6) 1 Bei Kreditinstituten ist zu beurteilen, inwieweit diese
im bargeldlosen Zahlungsverkehr ihren Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung von vollständigen Auftraggeberdaten nachgekommen sind. 2 Gleiches gilt in Bezug auf die von den vorgenannten Instituten getroffenen Maßnahmen zur Erkennung und Behandlung von eingehenden Zahlungsaufträgen mit unvollständigen Auftraggeberdaten.

(7) 1 Bei Kreditinstituten ist darzustellen, inwieweit diese ihre Verpflichtungen nach
§ 24c Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erfüllt haben. 2 Insbesondere ist zu beurteilen, ob die hierzu eingesetzten Verfahren eine zutreffende Erfassung der aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum Konto oder Depot im Abrufsystem gewährleisten. 3 Gegebenenfalls ist über die ordnungsgemäße Erfüllung der Anordnungen der Bundesanstalt gemäß § 6a des Kreditwesengesetzes zu berichten.

(8)
1 Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen nach Maßgabe der Anlage 5 zu dieser Verordnung aufzuzeichnen. 2 Der vollständig beantwortete Fragebogen ist dem Prüfungsbericht beizufügen. 3 Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn bei verbandsgeprüften Kreditinstituten für das betreffende Jahr kein Prüfungsbericht angefordert wird. 4 § 26 Absatz 4 bleibt unberührt.



(1) 1 Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflichtete Institut im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen getroffen hat. 2 Die Ausführungen des Prüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach Anlage 5 aufgeführte Pflichten erstrecken.

(2) Hinsichtlich der getroffenen Vorkehrungen hat der Prüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen:

a) deren Angemessenheit und

b) deren Wirksamkeit, soweit diese gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11 Absatz 1 und 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/847 gegeben sein muss.

(3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9
des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob

a) die Pflicht nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und

b) im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass
die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Bundesanstalt über die insoweit getroffenen Maßnahmen informiert wurde.

(4) Der Prüfer hat

a) bei der Beurteilung nach den Absätzen 2
und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Institut im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht und

b) bei der Beurteilung nach Absatz 2 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung
von strafbaren Handlungen gemäß § 25h Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erforderlich ist, der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht.

(5) In Bezug
auf die Pflichten eines Kreditinstituts im Zusammenhang mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c des Kreditwesengesetzes hat der Prüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen, ob die vom Kreditinstitut zur Erfüllung dieser Pflichten eingesetzten Verfahren die zutreffende Erfassung der jeweils aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum entsprechenden Konto, Depot oder Schließfach im Abrufsystem gewährleisten.

(6) 1 Hat
die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz oder dem Kreditwesengesetz Anordnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Instituts zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen, so hat der Prüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. 2 Zudem hat der Prüfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Institut diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.

(7)
Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 6 hat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind.

(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des Instituts
hat der Prüfer zudem anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Instituts die folgenden Angaben in die Anlage 5 aufzunehmen:

1. sämtliche vom Institut angebotene Hochrisikoprodukte,

2.
die Anzahl aller Kunden des Instituts, den prozentualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko und den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden sowie die Anzahl der politisch exponierten Personen unter den Kunden,

3. zu den Korrespondenzbeziehungen
des Instituts im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes:

a)
die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, sowie

b)
die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten, die in einem Drittstaat ansässig sind, und von diesen Korrespondenzbeziehungen die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen, die das Institut mit Instituten hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind,

4. zu den Zweigstellen, den
Zweigniederlassungen und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen des Instituts:

a) deren Anzahl
im Inland,

b) deren Anzahl
in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

c) deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des
§ 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind, sowie

5.
die Anzahl der gebundenen Vermittler, die für das Institut im Inland tätig sind, und die Anzahl der gebundenen Vermittler, die für das Institut im Ausland tätig sind.

(9)
1 Der Prüfer hat die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen nach Anlage 5 dieser Verordnung einzutragen und dort zu bewerten. 2 Für die Bewertung ist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu verwenden. 3 Sofern die jeweiligen zugrundeliegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten des Instituts nicht relevant sind, hat der Prüfer dies mit der Feststellung F 5 zu vermerken. 4 Der Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig auszufüllen. 5 Er ist ungeachtet des § 26 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in jedem Fall vom Institut bei der Bundesanstalt einzureichen.

(10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach
§ 26 Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung


(1) 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr betrifft. 2 Für vor dem 1. Januar 2015 beginnende Geschäftsjahre findet die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.

(2) § 29a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(3) § 29b in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(4) Die Anlage 1 Position (7) Nummer 1 und die Anlage 3 Position (5) Nummer 1 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) sind erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.

(5) 1 § 47 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 47 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) Die §§ 26, 27 und Anlage 5 in der ab dem 24. Januar 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf einen Berichtszeitraum der Prüfung anzuwenden, der am 26. September 2017 oder später endet, es sei denn, der Prüfungsbericht ist bereits vor dem 24. Januar 2018 bei der Bundesanstalt eingereicht worden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 5 (zu § 27) Fragebogen gemäß § 27 PrüfbV




Anlage 5 (zu § 27) Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV


vorherige Änderung

Institut:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:


Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.


Feststellung (F 0) - keine Mängel
Feststellung (F 1) - geringfügige Mängel
Feststellung (F 2) - mittelschwere Mängel
Feststellung (F 3) - gewichtige Mängel
Feststellung (F 4) - schwergewichtige Mängel
Feststellung (F 5) - nicht anwendbar

Eine F-0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F-1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung.
Eine F-4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. Präventionsvorkehrung, die diese erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F-5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Institut.


Nr. | Vorschrift | Prüfungsgebiet | Feststellung | Fundstelle

A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung

I. Kundensorgfaltspflichten

1. | § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 4
Abs. 3 und 4 GwG, § 25j KWG | Identifizierungspflicht | |

2. | § 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG | Einholung von Informationen zum Zweck/
zur Art der Geschäftsverbindung | |

3. | § 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG i. V. m.
§ 4 Abs. 5 GwG | Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten | |

4. | § 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG | Prüfpflichten bei Handeln des Vertragspartners
auf fremde Rechnung | |

5. | § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG | Laufende Überwachung von Bestandskunden
bei Instituten, die keine EDV-Monitoring-Systeme
betreiben | |

6. | § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG | Aktualisierungsverpflichtung | |

7. | § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG | Bildung von Kundenprofilen | |

8. | § 3 Abs. 6 GwG | Beendigungsverpflichtung | |

9. | § 5 GwG, § 25i KWG | Vereinfachte Sorgfaltpflichten/Risikobewertung | |

10. | § 25i Abs. 2 KWG | Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht | |

11. | § 6 Abs. 2 Nr. 1 GwG | Politisch exponierte Personen (PePs) | |

12. | § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG | Identifizierung von physisch nicht anwesenden
Kunden | |

13. | | Zur Zeit nicht belegt | |

14. | § 25k Abs. 4 KWG | Angemessene Maßnahmen von
Factoringinstituten | |

15. | § 6 Abs. 2 Nr. 4 GwG,
§ 25k Abs. 5 KWG | Befolgung von Anordnungen (verstärkte
Sorgfaltspflichten) | |

16. | § 25k Abs. 5 KWG | Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht | |

17. | § 6 GwG | Sonstige Fälle verstärkter Sorgfaltspflichten | |

18. | § 7 GwG | Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte | |

19. | § 25k Abs. 1 und 2 KWG | Korrespondenzinstitute | |

20. | § 25k Abs. 3 KWG | Sortengeschäfte über 2.500 €
(nicht über Konto) | |

II. Interne Sicherungsmaßnahmen

21. | § 25h Abs. 1 KWG i. V. m.
§ 3 Abs. 1 GwG | Gefährdungsanalyse | |

22. | § 25h Abs. 1 KWG | Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung (Auffangtatbestand) | |

23. | § 25h Abs. 1 KWG | Kundenannahmeprozess | |

24. | § 25h Abs. 2 KWG | EDV-Monitoring (im Laufe der Geschäfts-
verbindung) | |

25. | § 25h Abs. 1 Satz 3 KWG | Verhinderung des Missbrauchs von neuen
Finanzprodukten und Technologien/
Begünstigung der Anonymität von
Geschäftsbeziehungen und Transaktionen | |

26. | § 25h Abs. 3 Satz 1 KWG
(sowie § 6 Abs. 2 Nr. 3 GwG) | Verfahren in Bezug auf zweifelhafte oder
ungewöhnliche Sachverhalte | |

27. | § 25h Abs. 4 KWG | Geldwäschebeauftragter (Bestellung, Mitteilung,
Ausstattung, Kontrollen) | |

28. | § 25h Abs. 1 KWG | Prüfungen durch die Innenrevision | |

29. | § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 3 GwG | Schulungen | |

30. | § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 4 GwG | Zuverlässigkeitsprüfung | |

31. | § 9 Abs. 3 GwG, § 25h
Abs. 5 KWG | Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen | |

32. | | Zur Zeit nicht belegt | |

33. | § 9d GwG | Besondere Sorgfaltspflichten bei
Zahlungsvorgängen mittels Zahlungskarte im
Zusammenhang mit Glücksspielen im Internet | |

III. Sonstige Pflichten

34. | § 8 GwG | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht | |

35. | § 11 GwG | Verdachtsmeldungen | |

36. | § 25l KWG, § 25h Abs. 4
KWG | Einhaltung von Pflichten in Bezug auf
nachgeordnete Unternehmen | |

37. | § 25m KWG | Verbotene Geschäfte | |

B. Sonstige strafbare Handlungen (§ 25h Abs. 1 KWG)

38. | § 25h Abs. 1 KWG | Gefährdungsanalyse | |

39. | § 25h Abs. 1 KWG | Sicherungssysteme gegen sonstige strafbare
Handlungen | |

40. | § 25h Abs. 1 KWG | Grundsätze (Arbeitsanweisungen) | |

41. | § 25h Abs. 1 KWG | Prüfungen durch die Innenrevision | |

41a. | § 25h Abs. 1 KWG | Prüfungen durch die für die Verhinderung der
sonstigen strafbaren Handlungen zuständigen
Stelle | |

42. | § 25h Abs. 2 KWG | Monitoring-System | |

43. | § 25h Abs. 1 Satz 2 KWG | Aktualisierungsverpflichtung | |

44. | § 25h Abs. 3 | Dokumentations- und Aufzeichnungspflicht | |

45. | § 25l KWG, § 25h Abs. 1
KWG | Einhaltung von Pflichten in Bezug auf nach-
geordnete Unternehmen | |

46. | § 25h Abs. 5 KWG | Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen | |

47. | § 25h Abs. 9 KWG | (Absehen von der) Einrichtung einer zuständigen
Stelle | |

C. Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

48. | Verordnung (EG)
Nr. 1781/2006 | Pflichten aufgrund der Verordnung (EG)
Nr. 1781/2006 | |

D. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

49. | § 24c KWG | Pflichten im Zusammenhang mit dem
automatisierten Abruf von Kontoinformationen | |




Erfassungsbogen Seite 1 (BGBl. 2018 I S. 137)


Erfassungsbogen Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 138)


Erfassungsbogen Seite 3 (BGBl. 2018 I S. 139)