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Synopse aller Änderungen der PrüfbV am 10.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 10. Juni 2021 durch Artikel 7 des eWpGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PrüfbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.06.2021 geltenden Fassung
PrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1423

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Berichtszeitraum
    § 3 Risikoorientierung und Wesentlichkeit
    § 4 Art und Umfang der Berichterstattung
    § 5 Form und Frist der Berichterstattung
    § 6 Anlagen
    § 7 Zusammenfassende Schlussbemerkung
    § 8 Berichtsturnus; Unterzeichnung
Abschnitt 2 Angaben zum Institut
    § 9 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
    § 10 Zweigniederlassungen
Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben
    Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation
       § 11 Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation
       § 12 Vergütungssysteme
       § 13 IT-Systeme
       § 14 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
       § 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
       § 15 Sanierungsplanung
    Unterabschnitt 2 Handelsbuch
       § 16 Vorgaben für das Handelsbuch
       § 17 Ausnahme für Handelsbuchtätigkeiten von geringem Umfang
    Unterabschnitt 3 Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquiditätslage
       § 18 Ermittlung der Eigenmittel
       § 19 Eigenmittel
       § 20 Kapitalpuffer
       § 21 Kapitalquoten
       § 22 Solvabilitätskennzahl bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
       § 23 Liquiditätslage
    Unterabschnitt 4 Offenlegung
       § 24 Offenlegungsanforderungen
    Unterabschnitt 5 Anzeigewesen
       § 25 Anzeigewesen
    Unterabschnitt 6 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts
       § 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
       § 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen
       § 28 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
       § 29 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
       § 29a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2015/751
       § 29b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Zahlungskontengesetz
    Unterabschnitt 7 Gruppenangehörige Institute
       § 30 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
Abschnitt 4 Angaben zum Kreditgeschäft
    § 31 Berichterstattung über das Kreditgeschäft und das Verbriefungsgeschäft
    § 32 Länderrisiko
    § 33 Organkredite
    § 34 Bemerkenswerte Kredite
    § 35 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
    § 36 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes
    § 37 Sorgfaltspflichten für institutionelle Anleger in Bezug auf Verbriefungspositionen
Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung
    Unterabschnitt 1 Wirtschaftliche Lage des Instituts, einschließlich der geschäftlichen Entwicklung und der Ergebnisentwicklung
       § 38 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr
       § 39 Entwicklung der Vermögenslage
       § 40 Entwicklung der Ertragslage
       § 41 Risikolage und Risikovorsorge
    Unterabschnitt 2 Erläuterungen zur Rechnungslegung
       § 42 Erläuterungen
Abschnitt 6 Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischten Finanzholding-Gruppen und Finanzkonglomeraten sowie Angaben in Konzernprüfungsberichten
    § 43 Regelungsbereich
    § 44 Ort der Berichterstattung
    § 45 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen
    § 46 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen
    § 47 Zusammengefasste Eigenmittel
    § 48 Zusätzliche Angaben
    § 49 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht
    § 50 Ergänzende Vorschriften für Unternehmen eines Finanzkonglomerats (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes)
Abschnitt 7 Sondergeschäfte
    Unterabschnitt 1 Pfandbriefgeschäft
       § 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte
       § 52 Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes
       § 53 (aufgehoben)
    Unterabschnitt 2 Bausparkassengeschäft
       § 54 Organisation und Auflagen
       § 55 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen
       § 56 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen
       § 57 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen
       § 58 Einsatz von Derivaten
       § 59 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen
       § 60 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung bei Bausparkassen
    Unterabschnitt 3 Finanzdienstleistungsinstitute
       § 61 Eigenmittel gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
       § 62 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute
       § 63 Ausnahmeregelung
    Unterabschnitt 4 Factoring
       § 64 Angaben bei Instituten, die das Factoring betreiben
    Unterabschnitt 5 Leasing
       § 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben
    Unterabschnitt 6 Prüfung des Depotgeschäfts oder des eingeschränkten Verwahrgeschäfts
       § 66 Prüfungsgegenstand
       § 67 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum
       § 68 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht
       § 69 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    Unterabschnitt 7 Führung eines zentralen Registers oder eines Kryptowertpapierregisters gemäß den §§ 12 und 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
       § 69a Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
       § 69b Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Abschnitt 8 Datenübersicht
    § 70 Datenübersicht
Abschnitt 9 Schlussvorschriften
    § 71 Erstmalige Anwendung; Übergangsbestimmung
    § 72 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
Anlagen
    Anlage 1 (zu § 70) SON01 Datenübersicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppen I und II
    Anlage 2 (zu § 70) SON02 Ergänzende Datenübersicht für Bausparkassen
    Anlage 3 (zu § 70) SON04 Datenübersicht für Finanzdienstleistungsinstitute der Gruppe IIIa und IIIb
    Anlage 4 (zu § 70) SON05 Datenübersicht für Institute, die Bereiche auf ein anderes Unternehmen ausgelagert haben
    Anlage 5 (zu § 27) Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 69a (neu)




§ 69a Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Bei Instituten, die ein zentrales Register gemäß § 12 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere führen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10, 12 und 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 69b (neu)




§ 69b Prüfung der registerführenden Stelle gemäß § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere


vorherige Änderung

 


Bei Instituten, die die Kryptowertpapierregisterführung gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes erbringen, hat der Prüfer einmal jährlich die Einhaltung der §§ 7, 10, 16, 17 und 19 bis 21 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere in Verbindung mit der nach § 23 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erlassenen Rechtsverordnung zu prüfen.