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§ 4 - Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG)
Artikel 2 G. v. 24.06.2015 BGBl. I S. 974, 975 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2142
Geltung ab 30.06.2015; FNA: 603-17 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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Geltung ab 30.06.2015; FNA: 603-17 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
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§ 4 Doppelförderung
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt werden.
(2) Investive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur gefördert, wenn sie in Zusammenhang mit den Maßnahmen nach § 3 stehen.
(3) Die geförderten Investitionen sollen unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen auch längerfristig nutzbar sein.
Zitierungen von § 4 KInvFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KInvFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KInvFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 KInvFG Rückforderung (vom 15.09.2021)
... wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen der §§ 3 bis 6 erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag 1.000 Euro je Maßnahme ...
§ 14 KInvFG Förderquote, Bewirtschaftung und Prüfung der Mittelverwendung (vom 18.08.2017)
... § 4 Absatz 1 und 3 , § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7 gelten auch für Finanzhilfen gemäß § ...
§ 15 KInvFG Rückforderung (vom 09.12.2022)
... zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 2 , des § 6 Absatz 1 und 2, des § 11 Absatz 2 und des § 12 erfüllen und der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 7 FANeuReG Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
... § 14 Förderquote, Bewirtschaftung und Prüfung der Mittelverwendung § 4 Absatz 1 und 3 , § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 7 gelten auch für Finanzhilfen gemäß § ... zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 und 2 , des § 6 Absatz 1 und 2, des § 11 Absatz 2 und des § 12 erfüllen und der ...
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