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Änderung § 13 KInvFG vom 18.08.2017
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§ 13 KInvFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung | § 13 KInvFG n.F. (neue Fassung) in der am 15.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147 |
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(Text alte Fassung) § 13 (neu) | (Text neue Fassung)§ 13 Förderzeitraum |
(1) 1 Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden. 2 Vor dem 1. Juli 2017 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Investitionen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. 3 Im Jahr 2026 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2026 vollständig abgerechnet werden. (2) 1 Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. 2 Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren. 3 Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungen der Öffentlich-Privaten Partnerschaften können bis zum 31. Dezember 2026 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2027 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgen. |
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