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Änderung § 7 KInvFG vom 18.08.2017
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§ 7 KInvFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung | § 7 KInvFG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Prüfung der Mittelverwendung | |
(1) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof im Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium der Finanzen jährlich zum 1. Oktober eines Jahres Übersichten über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen des Vorjahres. 2 Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium der Finanzen halbjährlich jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober eines Jahres Übersichten über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen. 2 Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung. |
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