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Änderung § 10 KInvFG vom 18.08.2017
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§ 10 KInvFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2017 geltenden Fassung | § 10 KInvFG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2017 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122 |
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(Text alte Fassung) § 10 (neu) | (Text neue Fassung)§ 10 Förderziel und Fördervolumen |
1 Zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender Schulen und berufsbildender Schulen unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. 2 Hierzu gewährt er aus dem Sondervermögen 'Kommunalinvestitionsförderungsfonds' den Ländern Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104c des Grundgesetzes in Höhe von insgesamt 3,5 Milliarden Euro. |
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