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Änderung § 8 KInvFG vom 28.04.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 KInvFG, alle Änderungen durch Artikel 2b KiföGFinGÄndG am 28. April 2020 und Änderungshistorie des KInvFG

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§ 8 KInvFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2020 geltenden Fassung
§ 8 KInvFG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2b G. v. 15.04.2020 BGBl. I S. 811

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Rückforderung


(1) 1 Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen der §§ 3 bis 6 erfüllen und der zurückzuzahlende Betrag 1.000 Euro je Maßnahme übersteigt. 2 Zurückgeforderte Mittel werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich von Absatz 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Nach dem 31. Dezember 2021 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2 nicht mehr nach dem 31. Dezember 2022. 2 Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Nach dem 31. Dezember 2022 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2 nicht mehr nach dem 31. Dezember 2023. 2 Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt.

(3) 1 Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. 2 Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen.

(4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium der Finanzen sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse.