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Synopse aller Änderungen des KInvFG am 26.11.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2016 durch Artikel 1 des KInvFGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KInvFG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KInvFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2016 geltenden Fassung | KInvFG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2613 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Förderzeitraum | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden. 2 Vor dem 1. Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. 3 Im Jahr 2019 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2018 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2019 vollständig abgerechnet werden. (2) 1 Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. 2 Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren - im Folgenden Vorabfinanzierungs-ÖPP (Öffentlich Private Partnerschaft) -, Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungs-ÖPP können bis zum 31. Dezember 2019 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2020 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt. | (Text neue Fassung) (1) 1 Investitionen können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2015 begonnen werden. 2 Vor dem 1. Juli 2015 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. 3 Im Jahr 2021 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2020 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2021 vollständig abgerechnet werden. (2) 1 Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. 2 Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren - im Folgenden Vorabfinanzierungs-ÖPP (Öffentlich Private Partnerschaft) -, Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungs-ÖPP können bis zum 31. Dezember 2021 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2022 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt. |
§ 8 Rückforderung | |
(1) 1 Die Länder zahlen die Finanzhilfen zurück, wenn geförderte einzelne Maßnahmen nicht die Voraussetzungen der §§ 3 bis 6 erfüllen. 2 Zurückgeforderte Mittel werden von dem jeweiligen Land an den Bund zurückgezahlt und können vorbehaltlich von Absatz 2 Satz 1 dem Land erneut zur Verfügung gestellt werden. | |
(2) 1 Nach dem 31. Dezember 2019 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2 nicht mehr nach dem 31. Dezember 2020. 2 Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt. | (2) 1 Nach dem 31. Dezember 2021 dürfen Bundesmittel nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden, bei Investitionsvorhaben nach § 5 Absatz 2 nicht mehr nach dem 31. Dezember 2022. 2 Der Rückforderungsanspruch nach Absatz 1 bleibt unberührt. |
(3) 1 Nach Absatz 1 zurückzuzahlende Mittel sind zu verzinsen. 2 Werden Mittel entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. (4) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, die eine Rückforderung von Bundesmitteln möglich erscheinen lassen, haben das Bundesministerium der Finanzen sowie der Bundesrechnungshof ein Recht auf einzelfallbezogene Informationsbeschaffung einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11609/v201712-2016-11-26.htm