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Artikel 1 - Nachtragshaushaltsgesetz 2015 (NHG 2015 k.a.Abk.)
Artikel 1
Das Haushaltsgesetz 2015 vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2442) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „299.100.000.000" durch die Angabe „301.600.000.000" ersetzt.
- 2.
- Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a Reingewinn der Deutschen Bundesbank
Der Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen Bundesbank wird im Haushaltsjahr 2015 abweichend von § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds" auf 2.953.608.879 Euro festgesetzt und dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds" zugeführt."
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