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Eingangsformel - Obstbaumrodungsverordnung (ObstbRodV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 18 und der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4, sowie des § 8 Abs. 1 und des § 31 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:

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