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§ 1 - Obstbaumrodungsverordnung (ObstbRodV k.a.Abk.)

§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfel-, Birnen- und Pfirsicherzeugung.

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