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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben
§ 3 - Obstbaumrodungsverordnung (ObstbRodV k.a.Abk.)
V. v. 21.01.1998 BGBl. I S. 101; aufgehoben durch Artikel 81 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 28.01.1998; FNA: 7847-11-4-90 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 28.01.1998; FNA: 7847-11-4-90 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Beginn der Rodung ist der zuständigen Stelle mindestens fünf Arbeitstage vorher anzuzeigen. Wird die Rodung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, ist dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Prämienempfänger hat alle im Zusammenhang mit der Prämiengewährung stehenden Unterlagen bis zum Ablauf des fünfzehnten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
(3) Der Prämienempfänger hat der zuständigen Stelle das Betreten der Betriebsräume und des Betriebsgeländes während der Betriebszeit zu gestatten und die für die Überprüfung der Prämiengewährung in Betracht kommenden Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
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Zitierungen von § 3 Obstbaumrodungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ObstbRodV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ObstbRodV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ObstbRodV Aufhebung von Rechtsvorschriften
... 869). (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 28. Januar 1998 entstanden sind, sind § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Verordnung sowie § 3 Abs. 2 und ... sind § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Verordnung sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Verordnung mit jeweils der ...
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