Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 5 - Obstbaumrodungsverordnung (ObstbRodV k.a.Abk.)

§ 5 Aufhebung von Rechtsvorschriften



(1) Folgende Vorschriften werden aufgehoben:

1.
die Apfelbaumrodungsverordnung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018),

2.
die Pfirsichbaumrodungsverordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2055), geändert durch Verordnung vom 18. Juni 1996 (BGBl. I S. 869).

(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 28. Januar 1998 entstanden sind, sind § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Verordnung sowie § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Verordnung mit jeweils der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Verpflichtung der Länder zur Unterrichtung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über die Ergebnisse der Kontrollen jährlich bis zum 31. Juli zu erfüllen ist.



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