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§ 4 - Textil- und Modenäherausbildungsverordnung (TexModNäherAusbV)
V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1012 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 46
Geltung ab 01.08.2015 bis 31.07.2021; FNA: 806-22-1-98 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2015 bis 31.07.2021; FNA: 806-22-1-98 Berufliche Bildung
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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,
- 2.
- Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 3.
- Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 4.
- Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern,
- 5.
- Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,
- 6.
- Anwenden von Nähtechniken,
- 7.
- Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken,
- 8.
- Fertigen von Bekleidungsartikeln oder von sonstigen textilen Artikeln sowie
- 9.
- Lagern und Versenden.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 7.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 8.
- Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie
- 9.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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Zitierungen von § 4 TexModNäherAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TexModNäherAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TexModNäherAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage TexModNäherAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin
... und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von ... und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von ... Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Schnittteile zuordnen b) Werk- und Hilfsstoffe legen und ... von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Grundschnitte analysieren b) Schnitte für Kleinteile ... Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und ... 4 6 Anwenden von Nähtechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere ... von Schweiß- oder Klebetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) Schweißtechniken a) Schweißverfahren auswählen ... von Bekleidungs- artikeln oder von sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten ... 9 Lagern und Versenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimen- ten ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ... 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen b) ... Instandhalten von Werk- zeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe- sondere ... und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswer- ten, ... und internationale Geschäfts- beziehungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah- ...
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