Tools:
Update via:
§ 16 - Textil- und Modenäherausbildungsverordnung (TexModNäherAusbV)
V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1012 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 46
Geltung ab 01.08.2015 bis 31.07.2021; FNA: 806-22-1-98 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2015 bis 31.07.2021; FNA: 806-22-1-98 Berufliche Bildung
|
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Fertigungstechniken mit 60 Prozent,
- 2.
- Planung und Fertigung mit 30 Prozent sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Zitierungen von § 16 TexModNäherAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 TexModNäherAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TexModNäherAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Textil- und Modeschneiderausbildungsverordnung (TexModSchneiderAusbV)
V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1021
§ 18 TexModSchneiderAusbV Abschluss als Textil- und Modenäher oder Textil- und Modenäherin
... und Sozialkunde" von Teil 2 der Abschlussprüfung die Anforderungen nach § 16 der Textil- und Modenäherausbildungsverordnung vom 25. Juni 2015 (BGBl. I S. 1012), so hat er ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11620/a193012.htm