§ 17 - Textil- und Modenäherausbildungsverordnung (TexModNäherAusbV)
Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildung
§ 17 Fortsetzung der Berufsausbildung
Die Ausbildung kann nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin im Ausbildungsberuf zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11620/b28554.htm