Tools:
Update via:
Abschnitt 5 - Textil- und Modenäherausbildungsverordnung (TexModNäherAusbV)
V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1012 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 46
Geltung ab 01.08.2015 bis 31.07.2021; FNA: 806-22-1-98 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2015 bis 31.07.2021; FNA: 806-22-1-98 Berufliche Bildung
|
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Modenäher/Modenäherin", die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 19 Evaluierung
Bis spätestens 30. September 2020 hat eine Evaluierung dieser Verordnung zu erfolgen, in der insbesondere der Verbleib der Absolventinnen und Absolventen untersucht werden soll.
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Textil- und Modenäherausbildungsverordnung V. v. 11. Januar 2021 BGBl. I S. 46 m.W.v. 21. Januar 2021
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Machnig
In Vertretung Machnig
Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächen- gebilden, unterscheiden b) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachten c) Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handels- bezeichnungen anwenden d) Zubehör nach funktionellen und modischen Ge- sichtspunkten unterscheiden und auswählen e) Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeug- nisqualität beurteilen | 5 | |
f) Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterschei- den | 2 | |||
2 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und an- wenden b) Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen beachten und Größenbezeichnungen unterscheiden c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor- schriften, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanwei- sungen und Normen, anwenden | 3 | |
3 | Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Schnittteile zuordnen b) Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängen c) Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststel- len, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Quali- tätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen d) Schnittschablonen auflegen und markieren, insbe- sondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie muster- gerechtes Auflegen beachten e) Schnittteile ausschneiden, Sicherheitsbestimmungen einhalten f) ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen, sortieren und einrichten g) Materialreste sortieren und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen | 10 | |
h) Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen | 3 | |||
4 | Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Grundschnitte analysieren b) Schnitte für Kleinteile erstellen c) Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und Fertigmaßen, Grundschnitt und Passform berück- sichtigen d) Schnittlagebilder erstellen und optimieren, insbeson- dere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung beach- ten | 6 | |
5 | Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfen b) Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und Hilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellen c) Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügeln d) Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren | 4 | |
e) Fixiereffekte und Verbindungen prüfen f) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher und Einlagen, formbügeln g) Fertigerzeugnisse finishen | 4 | |||
6 | Anwenden von Nähtechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und ein- setzen b) Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulieren c) Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, nach Material und Verwendungszweck auswählen und anwenden d) Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere Schließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigen e) manuelle Nähtechniken anwenden f) Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsre- levanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftechni- ken anwenden g) Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und Zubehör anbringen und auf einen effizienten Ferti- gungsablauf achten h) Nahtverbindungen prüfen | 12 | |
7 | Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | Schweißtechniken a) Schweißverfahren auswählen und nach Verwen- dungszweck anwenden b) Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixieren c) Materialien unter Beachtung vorgegebener Parame- ter miteinander verschweißen, Sicherheitsbestim- mungen einhalten d) Schweißnähte prüfen oder Klebetechniken e) Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungs- zweck auswählen, Klebstoffe einsetzen f) Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Para- meter ausführen, Sicherheitsbestimmungen einhalten g) geklebte Nähte prüfen | 5 | |
8 | Fertigen von Bekleidungs- artikeln oder von sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten | 2 | |
b) vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusam- menfügen c) unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungs- techniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwenden d) modellbezogene Besonderheiten und Ausschmü- ckungen herausarbeiten e) Arbeitsergebnisse prüfen | 12 | |||
9 | Lagern und Versenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimen- ten einordnen b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbe- zogen zusammenstellen | 2 | |
c) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigen d) Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten lagern und versandfertig machen | 2 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, Dauer und Beendigung b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs- betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- meidung der Gefährdung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berück- sichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und bereitstellen c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre- levanten Gesichtspunkten einrichten | 2 | |
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen und doku- mentieren und Fertigungstermine berücksichtigen e) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten | 3 | |||
6 | Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werk- zeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe- sondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzge- bieten, auswählen und einsetzen b) Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen sowie Funktionen prüfen c) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen prüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienen d) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse über- wachen und Parameter korrigieren e) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs- beseitigung ergreifen f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und Wartungspläne berücksichtigen g) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson- dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und deren Austausch veranlassen | 4 | |
7 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswer- ten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz beachten b) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben und umsetzen c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten | 2 | |
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar- beiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen e) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden, branchen- übliche englischsprachige Informationen nutzen f) Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Berei- chen sicherstellen und Abstimmungen treffen g) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren und Datenschutz beachten h) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen | 7 | |||
8 | Kundenorientierung und internationale Geschäfts- beziehungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei- tragen | 2 | |
b) Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Be- teiligten führen c) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Auf- trägen beachten und umsetzen d) kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Geschäftspartnern, insbesondere für Auslandskon- takte, berücksichtigen e) Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen beachten | 3 | |||
9 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah- men unterscheiden b) Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und ausbesserungsfähige Fehler behe- ben c) Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche be- achten | 4 | |
d) Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitäts- ausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung prüfen, sowie Verarbeitungsrichtlinien und Auszeich- nungsvorschriften berücksichtigen e) Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren f) Reklamationen bearbeiten | 5 |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11620/b28555.htm