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Abschnitt 5 - Textil- und Modenäherausbildungsverordnung (TexModNäherAusbV)

V. v. 25.06.2015 BGBl. I S. 1012 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 46
Geltung ab 01.08.2015 bis 31.07.2021; FNA: 806-22-1-98 Berufliche Bildung
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Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Modenäher/Modenäherin", die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 19 Evaluierung



Bis spätestens 30. September 2020 hat eine Evaluierung dieser Verordnung zu erfolgen, in der insbesondere der Verbleib der Absolventinnen und Absolventen untersucht werden soll.


§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.




Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Machnig


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1 Auswählen und Einsetzen
von Werk- und Hilfsstoffen
sowie von Zubehör
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von
Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächen-
gebilden, unterscheiden
b) Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach
Verwendungszweck unterscheiden und beachten
c) Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handels-
bezeichnungen anwenden
d) Zubehör nach funktionellen und modischen Ge-
sichtspunkten unterscheiden und auswählen
e) Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen
sowie von Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeug-
nisqualität beurteilen
5 
f) Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterschei-
den
 2
2Erstellen und Anwenden
von technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von
Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und an-
wenden
b) Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen
beachten und Größenbezeichnungen unterscheiden
c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanwei-
sungen und Normen, anwenden
3 
3 Zuschneiden und Vorrichten
von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Schnittteile zuordnen
b) Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängen
c) Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststel-
len, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Quali-
tätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und
Maßnahmen zur Behebung ergreifen
d) Schnittschablonen auflegen und markieren, insbe-
sondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie muster-
gerechtes Auflegen beachten
e) Schnittteile ausschneiden, Sicherheitsbestimmungen
einhalten
f) ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen,
sortieren und einrichten
g) Materialreste sortieren und einer umweltgerechten
Entsorgung zuführen
10 
h) Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen  3
4Abwandeln von
Grundschnitten und Erstellen
von Schnittlagebildern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Grundschnitte analysieren
b) Schnitte für Kleinteile erstellen
c) Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und
Fertigmaßen, Grundschnitt und Passform berück-
sichtigen
d) Schnittlagebilder erstellen und optimieren, insbeson-
dere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung beach-
ten
 6
5 Anwenden von Bügel-
und Fixiertechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf
Werk- und Hilfsstoffe prüfen
b) Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und
Hilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellen
c) Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügeln
d) Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren
4 
e) Fixiereffekte und Verbindungen prüfen
f) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher
und Einlagen, formbügeln
g) Fertigerzeugnisse finishen
 4
6Anwenden von Nähtechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere
Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und ein-
setzen
b) Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulieren
c) Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich,
nach Material und Verwendungszweck auswählen
und anwenden
d) Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere
Schließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigen
e) manuelle Nähtechniken anwenden
f) Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftechni-
ken anwenden
g) Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und
Zubehör anbringen und auf einen effizienten Ferti-
gungsablauf achten
h) Nahtverbindungen prüfen
12 
7Anwenden von Schweiß-
oder Klebetechniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
Schweißtechniken
a) Schweißverfahren auswählen und nach Verwen-
dungszweck anwenden
b) Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixieren
c) Materialien unter Beachtung vorgegebener Parame-
ter miteinander verschweißen, Sicherheitsbestim-
mungen einhalten
d) Schweißnähte prüfen
oder
Klebetechniken
e) Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungs-
zweck auswählen, Klebstoffe einsetzen
f) Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Para-
meter ausführen, Sicherheitsbestimmungen einhalten
g) geklebte Nähte prüfen
 5
8 Fertigen von Bekleidungs-
artikeln oder von sonstigen
textilen Artikeln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten 2 
b) vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusam-
menfügen
c) unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungs-
techniken unter Berücksichtigung von Material,
Modell und Funktion anwenden
d) modellbezogene Besonderheiten und Ausschmü-
ckungen herausarbeiten
e) Arbeitsergebnisse prüfen
 12
9 Lagern und Versenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimen-
ten einordnen
b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbe-
zogen zusammenstellen
2 
c) Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen
sowie von Fertigprodukten berücksichtigen
d) Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten
lagern und versandfertig machen
 2


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver-
meidung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
  d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berück-
sichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und
bereitstellen
c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
2 
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen und doku-
mentieren und Fertigungstermine berücksichtigen
e) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse
der Zusammenarbeit auswerten
 3
6Einrichten, Bedienen und
Instandhalten von Werk-
zeugen, Geräten, Maschinen
und Anlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbe-
sondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzge-
bieten, auswählen und einsetzen
b) Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen sowie
Funktionen prüfen
c) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von
Sicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen
prüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienen
d) Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse über-
wachen und Parameter korrigieren
e) Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung ergreifen
f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen
und Wartungspläne berücksichtigen
g) vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbeson-
dere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und
deren Austausch veranlassen
4 
7Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswer-
ten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz
beachten
b) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben
und umsetzen
c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationstechniken bearbeiten
2 
  d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar-
beiterinnen und im Team situationsgerecht führen
und Sachverhalte darstellen
e) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden, branchen-
übliche englischsprachige Informationen nutzen
f) Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Berei-
chen sicherstellen und Abstimmungen treffen
g) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und
dokumentieren und Datenschutz beachten
h) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen
 7
8 Kundenorientierung und
internationale Geschäfts-
beziehungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-
tragen
2 
b) Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Be-
teiligten führen
c) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Auf-
trägen beachten und umsetzen
d) kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von
Geschäftspartnern, insbesondere für Auslandskon-
takte, berücksichtigen
e) Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen
beachten
 3
9 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnah-
men unterscheiden
b) Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen
durchführen und ausbesserungsfähige Fehler behe-
ben
c) Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche be-
achten
4 
d) Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitäts-
ausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung
prüfen, sowie Verarbeitungsrichtlinien und Auszeich-
nungsvorschriften berücksichtigen
e) Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und
Qualitätsdaten dokumentieren
f) Reklamationen bearbeiten
 5