In §
13 der
Ersten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015 vom
12. Januar 2015 (BAnz AT 14.01.2015 V1) wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
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- „Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiterhin anzuwenden."