(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zehn Arbeitstage und die Arbeitsprobe nicht länger als sechzehn Arbeitsstunden dauern.
(3) Wird die Meisterprüfungsarbeit in Klausur gefertigt, so entfällt die Arbeitsprobe, soweit sie nicht erforderlich ist, um dem Prüfling Gelegenheit zu geben, nach §
5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit durch mindestens ausreichende Leistungen in der Arbeitsprobe auszugleichen.