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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben
§ 3 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk (ZTechMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 27.02.1980 BGBl. I S. 261; aufgehoben durch § 10 V. v. 08.05.2007 BGBl. I S. 687
Geltung ab 01.06.1980; FNA: 7110-3-68 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.06.1980; FNA: 7110-3-68 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit
§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehenden Arbeiten anzufertigen:
- 1.
- eine mindestens zehngliedrige Brücke, geteilt, verschraubbar oder mit Brückengeschieben verbunden,
- 2.
- eine partielle Modellgußprothese unter Verwendung von feinmechanischen Halte-, Druck- und Schubverteilungselementen, fehlende Zähne in Kunststoff fertiggestellt,
- 3.
- je eine totale Ober- und Unterkieferprothese nach vorgegebenen nachmeßbaren Werten fertiggestellt und remontiert im Artikulator,
- 4.
- ein kieferorthopädisches Gerät, mit einer Modelluntersuchung (dreidimensionaler Gebißbefund).
(2) Für die Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der Restzahnbestand von dem Prüfungsausschuß anzugeben. Die Konstruktion ist vom Prüfling zu erstellen.
(3) Die partielle Modellgußprothese ist mit einer Konstruktionsbegründung abzugeben.
(4) Die Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind auf Originalmodellen, eingestellt im Artikulator, abzugeben. Die Arbeit nach Absatz 1 Nr. 4 ist auf Originalmodellen, eingestellt im Fixator, abzugeben.
(5) Den Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ist eine Kostenberechnung beizufügen.
Zitierungen von § 3 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ZTechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZTechMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ZTechMeistPrV Arbeitsprobe
... zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen, davon die nach Nummer 3, wenn in der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit und die nach Nummer 4, wenn in der in ... Nr. 3 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit und die nach Nummer 4, wenn in der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit nicht mindestens ausreichende ...
§ 5 ZTechMeistPrV Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
... 1. in der Meisterprüfungsarbeit, 2. in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit, 3. ... Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit, 3. entweder in der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit oder in der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 ... 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Arbeitsprobe, 4. entweder in der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit oder in der in § 4 Abs. 1 Nr. 4 ... 1 ist Teil I nicht bestanden, wenn eine der Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 oder der Arbeitsprobe nach § 4 Abs. 1 ungenügend ist. (3) Zur ... ist der rechnerische Durchschnitt aus den Leistungen in den vier in § 3 Abs. 1 genannten Arbeiten, zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der Arbeitsprobe der ...
§ 6 ZTechMeistPrV Befreiung von Teil I bei der Wiederholung der Meisterprüfung
... ausgereicht haben, auf Antrag von denjenigen Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 und der Arbeitsprobe nach § 4 zu befreien, in denen er in einer vorangegangenen ... einer vorangegangenen Meisterprüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat; § 3 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. ...
§ 8 ZTechMeistPrV Übergangsvorschrift
... Auf Antrag des Prüflings ist die Wiederholungsprüfung im Teil I nach §§ 2 bis 5 dieser Verordnung ...
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