Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben
§ 5 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk (ZTechMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 27.02.1980 BGBl. I S. 261; aufgehoben durch § 10 V. v. 08.05.2007 BGBl. I S. 687
Geltung ab 01.06.1980; FNA: 7110-3-68 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 01.06.1980; FNA: 7110-3-68 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 5 Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen
- 1.
- in der Meisterprüfungsarbeit,
- 2.
- in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit,
- 3.
- entweder in der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit oder in der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Arbeitsprobe,
- 4.
- entweder in der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit oder in der in § 4 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Arbeitsprobe,
- 5.
- in der Arbeitsprobe, sofern diese nicht nach § 2 Abs. 3 entfällt.
(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist Teil I nicht bestanden, wenn eine der Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 oder der Arbeitsprobe nach § 4 Abs. 1 ungenügend ist.
(3) Zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der Meisterprüfungsarbeit ist der rechnerische Durchschnitt aus den Leistungen in den vier in § 3 Abs. 1 genannten Arbeiten, zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der Arbeitsprobe der rechnerische Durchschnitt aus den Leistungen in den Arbeiten der Arbeitsprobe zu bilden.
Zitierungen von § 5 Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZTechMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZTechMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 ZTechMeistPrV Gliederung und Dauer der praktischen Prüfung (Teil I)
... soweit sie nicht erforderlich ist, um dem Prüfling Gelegenheit zu geben, nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit durch ...
§ 8 ZTechMeistPrV Übergangsvorschrift
... Auf Antrag des Prüflings ist die Wiederholungsprüfung im Teil I nach §§ 2 bis 5 dieser Verordnung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1163/a16489.htm