(1) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen
- 1.
- in der Meisterprüfungsarbeit,
- 2.
- in den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit,
- 3.
- entweder in der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit oder in der in § 4 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Arbeitsprobe,
- 4.
- entweder in der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit oder in der in § 4 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Arbeitsprobe,
- 5.
- in der Arbeitsprobe, sofern diese nicht nach § 2 Abs. 3 entfällt.
(2) Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist Teil I nicht bestanden, wenn eine der Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit nach §
3 Abs. 1 oder der Arbeitsprobe nach §
4 Abs. 1 ungenügend ist.
(3) Zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der Meisterprüfungsarbeit ist der rechnerische Durchschnitt aus den Leistungen in den vier in §
3 Abs. 1 genannten Arbeiten, zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der Arbeitsprobe der rechnerische Durchschnitt aus den Leistungen in den Arbeiten der Arbeitsprobe zu bilden.