Bei der Wiederholung der Meisterprüfung ist der Prüfling, dessen Leistungen für das Bestehen des Teils I insgesamt in einer vorangegangenen Meisterprüfung nicht ausgereicht haben, auf Antrag von denjenigen Arbeiten der Meisterprüfungsarbeit nach §
3 Abs. 1 und der Arbeitsprobe nach §
4 zu befreien, in denen er in einer vorangegangenen Meisterprüfung mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat; §
3 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) bleibt unberührt.