Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden mit Ausnahme des Teils I der Meisterprüfung nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Außerdem sind die bisherigen Vorschriften bei der Wiederholung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführten Meisterprüfung im Teil I anzuwenden; §
6 gilt entsprechend. Auf Antrag des Prüflings ist die Wiederholungsprüfung im Teil I nach §§
2 bis 5 dieser Verordnung durchzuführen.