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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2007 aufgehoben
§ 1 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk (ZTechMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 27.02.1980 BGBl. I S. 261; aufgehoben durch § 10 V. v. 08.05.2007 BGBl. I S. 687
Geltung ab 01.06.1980; FNA: 7110-3-68 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.06.1980; FNA: 7110-3-68 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild
§ 1 Berufsbild
(1) Dem Zahntechniker-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Herstellung von festsitzendem und herausnehmbarem Zahnersatz aus Kunststoffen, Edelmetallen, Nicht-Edelmetallegierungen, zahnkeramischen Massen und anderen geeigneten Werkstoffen,
- 2.
- Herstellung von kieferorthopädischen Geräten,
- 3.
- Herstellung von Kieferbruchschienen, Parodontoseschienen und Implantaten,
- 4.
- Herstellung von Gußfüllungen,
- 5.
- Herstellung von Obturatoren,
- 6.
- Herstellung und Verarbeitung von Gelenken, Scharnieren, Geschieben und Federarmen,
- 7.
- Änderung, Ergänzung und Instandsetzung von Zahnersatz aller Art einschließlich kieferorthopädischer Geräte, Kieferbruchschienen, Parodontoseschienen und Obturatoren.
(2) Dem Zahntechniker-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
- Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe,
- 2.
- fachbezogene Kenntnisse über Physik und Chemie,
- 3.
- fachbezogene Kenntnisse über Biologie, Anatomie und Physiologie,
- 4.
- Kenntnisse des festsitzenden und herausnehmbaren Zahnersatzes,
- 5.
- fachbezogene Kenntnisse über Kieferorthopädie,
- 6.
- Kenntnisse über die Herstellung von Epithesen,
- 7.
- Kenntnisse über Skizzen, Zahnschemata und Konstruktionsentwicklungen,
- 8.
- Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes,
- 9.
- Herstellen von Modellen nach Abdrücken,
- 10.
- Doublieren und Vermessen von Modellen,
- 11.
- Herstellen und Wiederherstellen von partiellen und totalen Zahnprothesen,
- 12.
- Herstellen und Wiederherstellen von festsitzendem Zahnersatz aus Dental-Legierungen,
- 13.
- Herstellen und Wiederherstellen von Metallbasen für herausnehmbaren Zahnersatz,
- 14.
- Herstellen und Wiederherstellen von Zahnersatz aus zahnkeramischen Massen und Kunststoffen,
- 15.
- Herstellen und Wiederherstellen von kieferorthopädischen Geräten,
- 16.
- Bedienen und Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werkzeuge.
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