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§ 3 - Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)

§ 3 Zuständigkeit



(1) Sachlich zuständig für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Mitgliedstaat ist ausschließlich das Landgericht.

(2) 1Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. 2Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.

(3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer.

(4) 1In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. 2Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.

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Zitierungen von § 3 IntErbRVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IntErbRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntErbRVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 IntErbRVG Verfahren
... hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 5, § 7 Absatz 2, die §§ 9 bis 11 Absatz 1 bis 3, die §§ 12, 13 sowie ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.11.2024)
... einer notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 AVAG, nach § 35 Abs. 3 AUG, nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG oder nach § 4 Abs. 4 IntGüRVG 264,00 € ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Artikel 13 IntErbRVGEG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... werden nach der Angabe „§ 35 Abs. 3 AUG" die Wörter „oder nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG" eingefügt. t) In Nummer 23808 wird im ...

Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573
Artikel 7 IntGüRVGEG Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
...  2. In Nummer 23806 werden im Gebührentatbestand die Wörter „oder nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG " durch ein Komma und die Wörter „nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG oder nach § 4 ... „oder nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG" durch ein Komma und die Wörter „nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG oder nach § 4 Abs. 4 IntGüRVG" ersetzt. 3. In Nummer 23808 wird im ...