Tools:
Update via:
§ 5 - Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
Artikel 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 (Nr. 26)
Geltung ab 17.08.2015; FNA: 319-116 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
| |
Geltung ab 17.08.2015; FNA: 319-116 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
| |
§ 5 Verfahren
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Entscheidung über den Antrag ergeht ohne mündliche Verhandlung. 2Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.
(2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich.
Anzeige
Zitierungen von § 5 IntErbRVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IntErbRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntErbRVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 IntErbRVG Verfahren
... ob eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 5 , § 7 Absatz 2, die §§ 9 bis 11 Absatz 1 bis 3, die §§ 12, 13 sowie 14 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11630/a193077.htm