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§ 10 - Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)

§ 10 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde



(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.

(2) 1Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. 2Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.

(3) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.

 
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Zitierungen von § 10 IntErbRVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 IntErbRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntErbRVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 IntErbRVG Verfahren
... anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 5, § 7 Absatz 2, die §§ 9 bis 11 Absatz 1 bis 3, die §§ 12, 13 sowie 14 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.  ...
§ 22 IntErbRVG Kostenentscheidung
... 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§ 10 ) auf die Entscheidung über den Kostenpunkt beschränken. In diesem Fall sind ...
§ 26 IntErbRVG Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
... Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die Beschwerde (§ 10 ) oder die Rechtsbeschwerde (§ 12) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger ...