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§ 12 - Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
Artikel 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 (Nr. 26)
Geltung ab 17.08.2015; FNA: 319-116 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 17.08.2015; FNA: 319-116 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 12 Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.
(3) Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 11 Absatz 3).
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Zitierungen von § 12 IntErbRVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 IntErbRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntErbRVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 IntErbRVG Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
... 1. wenn der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 12 Absatz 2) keine Beschwerdeschrift eingereicht hat, 2. wenn der Bundesgerichtshof die ...
§ 21 IntErbRVG Verfahren
... 3 bis 5, § 7 Absatz 2, die §§ 9 bis 11 Absatz 1 bis 3, die §§ 12 , 13 sowie 14 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Antrag auf Feststellung ...
§ 26 IntErbRVG Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
... Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die Beschwerde (§ 10) oder die Rechtsbeschwerde (§ 12 ) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, ...
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