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§ 21 - Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
Artikel 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 (Nr. 26)
Geltung ab 17.08.2015; FNA: 319-116 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 17.08.2015; FNA: 319-116 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 21 Verfahren
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 bis 5, § 7 Absatz 2, die §§ 9 bis 11 Absatz 1 bis 3, die §§ 12, 13 sowie 14 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.
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Zitierungen von § 21 IntErbRVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 IntErbRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntErbRVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 IntErbRVG Kostenentscheidung
... den Fällen des § 21 Absatz 2 sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde ...
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