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§ 39 - Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
Artikel 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042 (Nr. 26)
Geltung ab 17.08.2015; FNA: 319-116 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 17.08.2015; FNA: 319-116 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 39 Art der Entscheidung
§ 39 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses vor, entscheidet das Gericht durch Ausstellung der Urschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses. 2Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder für die Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift vor, entscheidet das Gericht durch Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder durch Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift. 3Im Übrigen entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(2) Für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und die Erteilung einer beglaubigten Abschrift ist das Formblatt nach Artikel 67 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 zu verwenden.
Zitierungen von § 39 IntErbRVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 IntErbRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntErbRVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 IntErbRVG Bekanntgabe der Entscheidung
... nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden dem Antragsteller durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift ... Abschrift bekannt gegeben. Weiteren Beteiligten wird die Entscheidung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 durch Übersendung einer einfachen Abschrift des ausgestellten ...
§ 43 IntErbRVG Beschwerde
... das Nachlasszeugnis aus und lässt es die Rechtsbeschwerde nicht zu, gilt § 39 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Bei allen sonstigen Beschwerdeentscheidungen nach diesem ...
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