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§ 41 - Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)

§ 41 Wirksamwerden



1Die Entscheidung wird wirksam, wenn sie der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe übergeben wird. 2Der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ist auf der Entscheidung zu vermerken.

 
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