(1)
1Über Einwände in Bezug auf die Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde nach Artikel 59 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 650/2012 entscheidet bei gerichtlichen Urkunden das Gericht, das die Urkunde errichtet hat.
2Bei notariellen Urkunden entscheidet das für den Amtssitz des Notars zuständige Gericht.
3Bei einer von einem Konsularbeamten im Ausland errichteten Urkunde entscheidet das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
4Im Übrigen entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet worden ist.
(3) 1Die Endentscheidung wird mit Rechtskraft wirksam. 2Eine Abänderung ist ausgeschlossen. 3Der Beschluss wirkt für und gegen alle.
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573