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Artikel 6 - Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (IntErbRVGEG k.a.Abk.)
Artikel 6 Änderung der Grundbuchordnung
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Erbschein" die Wörter „oder ein Europäisches Nachlasszeugnis" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Erbscheins" die Wörter „oder des Europäischen Nachlasszeugnisses" und nach den Wörtern „eines Erbscheins" die Wörter „oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zeugnisse" die Wörter „oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Erbscheins" ein Komma und die Wörter „des Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.
- 2.
- In § 83 Satz 1 werden nach dem Wort „Erbschein" die Wörter „oder ein Europäisches Nachlasszeugnis" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 IntErbRVGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntErbRVGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 153 10. ZustAnpV Änderung der Grundbuchordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ...
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