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Artikel 7 - Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (IntErbRVGEG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
In § 18 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Erbscheins" ein Komma und die Wörter „des Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 IntErbRVGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntErbRVGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 154 10. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
... Gliederungsnummer 315-11-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird das Wort ...
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