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Artikel 9 - Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (IntErbRVGEG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Schiffsregisterordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 SchRegO § 41

§ 41 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Erbschein" die Wörter „oder ein Europäisches Nachlasszeugnis" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „des Erbscheins" die Wörter „oder des Europäischen Nachlasszeugnisses" und nach den Wörtern „eines Erbscheins" die Wörter „oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.

2.
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Zeugnisse" die Wörter „oder durch ein Europäisches Nachlasszeugnis" eingefügt.

 
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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 IntErbRVGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntErbRVGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 156 10. ZustAnpV Änderung der Schiffsregisterordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt ...