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Artikel 13 - Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (IntErbRVGEG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Artikel 13 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 17. August 2015 GNotKG § 18, § 40, § 62, Anlage 1, mWv. 4. Juli 2015 § 13, § 18, § 67, § 69, § 70, § 98, Anlage 1

Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis".

b)
Der Angabe zu § 62 werden ein Komma und die Wörter „Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses" angefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 04.07.2015

2.
In § 13 Satz 1 wird vor den Wörtern „gerichtlichen Verfahren" das Wort „erstinstanzlichen" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Beurkundungen nach § 31 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) gilt Absatz 1."

abweichendes Inkrafttreten am 04.07.2015

 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesamtrechts" die Wörter „sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts" und nach der Angabe „14122" ein Komma und die Angabe „14131" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Gesamtrechts" die Wörter „sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts" und nach der Angabe „14221" ein Komma und die Angabe „14231" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 40 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis, Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft und Testamentsvollstreckerzeugnis".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Erbscheins" die Wörter „oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Erbscheins" die Wörter „oder Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit dieses die Rechtsstellung und die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betrifft" eingefügt.

cc)
Der Nummer 3 wird ein Komma angefügt.

dd)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
Änderung oder zum Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses, soweit die Rechtsstellung und Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass betroffen sind,".

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 finden auf die Ausstellung, die Änderung und den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses entsprechende Anwendung."

d)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt entsprechend, soweit die Angabe der Befugnisse des Testamentsvollstreckers Gegenstand eines Verfahrens wegen eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist."

5.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Komma und die Wörter „Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses" angefügt.

b)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „einstweiligen Anordnung" die Wörter „und im Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 04.07.2015

6.
In § 67 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „einschließlich des Verfahrens nach § 47 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.

7.
§ 69 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und die Eintragungsanträge" durch ein Komma und die Wörter „die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten sind und" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Eintragungsanträge" die Wörter „in demselben Dokument enthalten sind und" eingefügt.

8.
Dem § 70 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Dies gilt auch für Rechte, die im Schiffsregister, im Schiffsbauregister und im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht."

9.
Dem § 98 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5.000 Euro auszugehen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse".

b)
In Vorbemerkung 1 Absatz 2 wird die Angabe „§ 2356 Abs. 2 BGB" durch die Wörter „§ 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 Satz 1 IntErbRVG" ersetzt.

c)
Die Überschrift zu Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse".

d)
Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

bb)
Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Dieser Abschnitt gilt ferner für Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sowie über dessen Änderung oder Widerruf. Für Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses werden Gebühren nach Hauptabschnitt 6 Abschnitt 2 erhoben.

(3) Endentscheidungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch der Beschluss nach § 352e Abs. 1 FamFG und die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses."

e)
Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird folgende Vorbemerkung 1.2.2.1 eingefügt:

„Vorbemerkung 1.2.2.1:

Die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses durch das Beschwerdegericht steht der Ausstellung durch das Nachlassgericht gleich."

f)
Nummer 12210 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Gebührentatbestand werden nach den Wörtern „oder eines Zeugnisses" die Wörter „oder auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.

bb)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

bbb)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Ist die Gebühr bereits für ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entstanden, wird sie mit 75 % auf eine Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses angerechnet, wenn sich der Erbschein und das Europäische Nachlasszeugnis nicht widersprechen. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst die Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses entstanden ist."

g)
In Nummer 12211 wird der Gebührentatbestand wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „ohne Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG und" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Beschluss nach § 352 Abs. 1 FamFG oder" gestrichen.

h)
In Nummer 12212 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern „oder des Zeugnisses" die Wörter „oder ohne Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses" eingefügt.

i)
Nach Nummer 12215 werden die folgenden Nummern 12216 bis 12218 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 34 GNotKG
- Tabelle B
„12216Verfahren über den
Widerruf eines Europä-
ischen Nachlasszeug-
nisses
0,5
- höchstens
400,00 €
12217Verfahren über die
Änderung eines Europä-
ischen Nachlasszeug-
nisses
1,0
12218Erteilung einer beglau-
bigten Abschrift eines
Europäischen Nachlass-
zeugnisses nach Been-
digung des Verfahrens
auf Ausstellung des
Europäischen Nachlass-
zeugnisses oder Verlän-
gerung der Gültigkeits-
frist einer beglaubigten
Abschrift eines Euro-
päischen Nachlasszeug-
nisses
Neben der Gebühr wird
keine Dokumentenpau-
schale erhoben.
20,00 €".


abweichendes Inkrafttreten am 04.07.2015

 
j)
In Vorbemerkung 1.3 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „einschließlich Verfahren nach § 47 Abs. 2 VAG" gestrichen.

k)
In Vorbemerkung 1.3.5 Nummer 1 werden die Wörter „einschließlich der Verfahren nach § 47 Abs. 2 VAG" gestrichen.

l)
Vorbemerkung 1.4 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wird derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken, Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen eingetragen, über die das Grundbuch oder Register bei demselben Amtsgericht geführt wird, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht eingegangen sind. Als dasselbe Recht gelten auch nicht gesamtrechtsfähige inhaltsgleiche Rechte und Vormerkungen, die bei mehreren Grundstücken für denselben Berechtigten eingetragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Eintragung von Veränderungen und Löschungen entsprechend."

bb)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Beziehen sich mehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht eingegangen sind."

m)
Nach Nummer 14130 wird folgende Nummer 14131 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 34 GNotKG
- Tabelle B
„14131Eintragung der Verände-
rung eines Gesamt-
rechts, wenn das
Grundbuch bei ver-
schiedenen Grundbuch-
ämtern geführt wird:
Die Gebühr 14130 er-
höht sich ab dem zwei-
ten für jedes weitere
beteiligte Grundbuch-
amt um
Diese Vorschrift ist anzu-
wenden, wenn der Antrag
für mehrere Grundbuchäm-
ter gleichzeitig bei einem
Grundbuchamt gestellt wird
oder bei gesonderter An-
tragstellung, wenn die An-
träge innerhalb eines Mo-
nats bei den beteiligten
Grundbuchämtern einge-
hen.
0,1".


 
n)
Nach Nummer 14230 wird folgende Nummer 14231 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 34 GNotKG
- Tabelle B
„14231Eintragung der Verände-
rung eines Gesamt-
rechts, wenn das Regis-
ter bei verschiedenen
Gerichten geführt wird:
Die Gebühr 14230 er-
höht sich ab dem zwei-
ten für jedes weitere be-
teiligte Gericht um
Diese Vorschrift ist anzu-
wenden, wenn der Antrag
für mehrere Registerge-
richte gleichzeitig bei ei-
nem Registergericht ge-
stellt wird oder bei geson-
derter Antragstellung, wenn
die Anträge innerhalb eines
Monats bei den beteilig-
ten Registergerichten ein-
gehen.
0,1".


Ende abweichendes Inkrafttreten


 
o)
Nach Nummer 15214 wird folgende Nummer 15215 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr nach
§ 34 GNotKG
- Tabelle B
„15215Verfahren nach § 46
IntErbRVG über die
Authentizität einer Ur-
kunde
60,00 €".


 
p)
Nach der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 2 wird folgende Vorbemerkung 1.6.2 eingefügt:

„Vorbemerkung 1.6.2:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses."

abweichendes Inkrafttreten am 04.07.2015

 
q)
In Nummer 19121 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern „Zurücknahme der Rechtsbeschwerde" die Wörter „oder des Antrags" eingefügt.

r)
Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
Absatz 2 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
s)
In Nummer 23806 wird im Gebührentatbestand das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „§ 35 Abs. 3 AUG" die Wörter „oder nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG" eingefügt.

t)
In Nummer 23808 wird im Gebührentatbestand nach der Angabe „§ 57 AVAG" die Angabe „oder § 27 IntErbRVG" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 04.07.2015

 
u)
In Nummer 25102 werden in Absatz 2 Nummer 1 der Anmerkung nach dem Wort „aufgenommenen" die Wörter „oder entworfenen" eingefügt.

v)
In Nummer 26001 wird in der Gebührenspalte nach dem Wort „Gebühr" die Angabe „- höchstens 5.000,00 €" angefügt.

w)
In den Nummern 11201, 12222, 12422, 12532, 13612, 15122, 15125, 15222, 15224, 16122, 16124, 16222, 16224 und 19111 werden jeweils in Absatz 1 der Anmerkung nach den Wörtern „der Beschwerde" die Wörter „oder des Antrags" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 IntErbRVGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntErbRVGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 22 IntErbRVGEG Inkrafttreten
... des Absatzes 2 am 17. August 2015 in Kraft. (2) Artikel 12 Nummer 2 und 3, Artikel 13 Nummer 2, 3 Buchstabe b, Nummer 6 bis 9 und 10 Buchstabe j bis n, q und r, u bis w und Artikel 20 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 174 10. ZustAnpV Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
... Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird jeweils das Wort ...