(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz ruhen, wenn Reservistendienst Leistende oder freiwilligen Wehrdienst Leistende
- 1.
- unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind,
- 2.
- sich in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung befinden oder
- 3.
- eigenmächtig ihrer Truppe oder Dienststelle fernbleiben.
(2) Befinden sich Angehörige in einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung, so ruhen die auf sie nach Kapitel 3 Abschnitt 2 entfallenden Leistungen.