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§ 17 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)

Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 53-8 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 17 Allgemeine Leistungen für Angehörige im gemeinsamen Haushalt



(1) Für Angehörige, die mit der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden in einem gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden folgende allgemeine Leistungen:

1.
für eine oder einen der in § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannte Angehörige oder genannten Angehörigen 80 Prozent und

2.
für jedes Kind 20 Prozent

des Wehrsolds (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz) und des Wehrdienstzuschlags (§ 8c Absatz 2 des Wehrsoldgesetzes).

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt in der Zeit, in der die oder der Angehörige ebenfalls freiwilligen Wehrdienst leistet.

(3) Erstattungen von Aufwendungen für Wohnraum nach § 13 werden auf die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 angerechnet.



 

Zitierungen von § 17 USG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in USG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 USG Leistungen für Angehörige
... oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 ...
§ 22 USG Leistungen an Angehörige, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben
...  (2) Die Leistungen nach Absatz 1 dürfen zusammen mit den Leistungen nach § 17 Absatz 1 den Gesamtbetrag von Wehrsold (Anlage 1 zum Wehrsoldgesetz) und Wehrdienstzuschlag ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
Artikel 3 USGuSoldGNRG Folgeänderungen
... (§ 10), c) Dienstgeld (§ 11), d) allgemeine Leistungen (§ 17 ), e) Leistungen an Angehörige, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit der ... § 3 Nummer 48 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien allgemeinen Leistungen nach § 17 des Unterhaltssicherungsgesetzes,". (11) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung ...

Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 WoGRefG Änderung des Wohngeldgesetzes
... Besteht für Haushaltsmitglieder ein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 13 oder 17 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes, so haben diese Personen für die Dauer des ...