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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2019 aufgehoben
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§ 19 - Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 53-8 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.11.2015; FNA: 53-8 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 19 Besondere Zuwendung
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Für jedes Kind erhalten die freiwilligen Wehrdienst Leistenden im Dezember eine besondere Zuwendung. 2Sie wird in Höhe des jeweils maßgeblichen Kindergeldbetrages nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes gewährt.
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Zitierungen von § 19 USG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 USG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
USG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 USG Leistungen für Angehörige
... des freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 17 bis 22 ...
§ 28 USG Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen (vom 01.09.2019)
... oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden gezahlt. (4) Die besondere Zuwendung nach § 19 wird vor dem 24. Dezember ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11632/a193164.htm