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Änderung § 1 USG vom 01.09.2019
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§ 1 USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung | § 1 USG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2019 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(1) Dieses Gesetz gilt für 1. den Reservistendienst und 2. den freiwilligen Wehrdienst. | |
(Text alte Fassung) (2) Dieses Gesetz gilt auch für | (Text neue Fassung) (2) 1 Dieses Gesetz gilt auch für |
1. Wehrübungen nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, 2. besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, 3. Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, 4. Hilfeleistungen im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes und | |
5. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind. | 5. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach § 4 Absatz 1 Nummer 7 des Wehrpflichtgesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Reservistendienst (Kapitel 2) anzuwenden sind. 2 Im Spannungs- oder Verteidigungsfall sind § 10 Absatz 3 und § 11 nicht anzuwenden. |
(3) Dieses Gesetz gilt auch für 1. den Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes und 2. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den freiwilligen Wehrdienst (Kapitel 3) anzuwenden sind. |
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