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Änderung § 8 USG vom 01.09.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 21 BwEinsatzBerStG am 1. September 2019 und Änderungshistorie des USGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung | § 8 USG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2019 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Zusammentreffen mehrerer Leistungen | |
(Text alte Fassung) (1) Neben Leistungen nach § 7 werden Leistungen nach § 6 nur bis zur Hälfte des nicht ausgeschöpften Höchstbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gewährt. (2) Leistungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 werden neben weitergewährten Arbeitsentgelten, Dienstbezügen und Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nur insoweit gewährt, als diese insgesamt einen Betrag von 430 Euro je Tag der Dienstleistung nicht übersteigen. | (Text neue Fassung) Neben Leistungen nach § 7 werden Leistungen nach § 6 nur bis zur Hälfte des nicht ausgeschöpften Höchstbetrages nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gewährt. |
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