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Änderung § 25 USG vom 01.09.2019
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§ 25 USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung | § 25 USG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2019 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Antrag | |
(1) 1 Die Leistungen nach diesem Gesetz werden auf Antrag gewährt. 2 Antragsberechtigt sind die in § 2 genannten Personen für die ihnen zustehenden Leistungen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Antragsrecht endet mit Ablauf des dritten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes. 2 In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 endet das Antragsrecht abweichend von Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem der freiwillige Wehrdienst endet. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes oder freiwilligen Wehrdienstes. 2 In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 endet das Antragsrecht abweichend von Satz 1 mit Ablauf des Tages, an dem der freiwillige Wehrdienst endet. |
(3) Ist gegen eine freiwilligen Wehrdienst Leistende oder einen freiwilligen Wehrdienst Leistenden ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren wegen Unterhaltsleistungen anhängig, so endet das Antragsrecht der am Verfahren beteiligten Antragstellerinnen und Antragsteller nach § 22 frühestens mit Ablauf eines Monats nach Abschluss des Verfahrens oder nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. |
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