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Änderung § 28 USG vom 01.09.2019
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§ 28 USG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung | § 28 USG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2019 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Zeitpunkt der Zahlung von Leistungen | |
(1) 1 Die laufenden Leistungen nach diesem Gesetz werden monatlich im Voraus auf Grund eines schriftlichen Verwaltungsakts gezahlt. 2 Bemisst sich der Anspruch nach Tagen, wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Verpflichtungszuschlag nach § 10 Absatz 3 wird gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen. | (Text neue Fassung) (2) Die Zuschläge nach § 10 Absatz 3 werden gezahlt, sobald die Voraussetzungen vorliegen. |
(3) Der Überbrückungszuschuss nach § 21 wird bis zum Tag der Entlassung der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden gezahlt. (4) Die besondere Zuwendung nach § 19 wird vor dem 24. Dezember gezahlt. |
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