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Änderung § 31 USG vom 01.09.2019

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§ 31 USG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2019 geltenden Fassung
§ 31 USG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 31 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 31 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Abweichend von § 24 entscheidet über Anträge auf Gewährung von Leistungen für Reservistendienst und freiwilligen Wehrdienst, der vor dem 1. November 2015 begonnen hat, die nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung zuständige Behörde, sofern der Antrag bis zum 31. Dezember 2015 gestellt wird. 2 In diesen Fällen ist das Unterhaltssicherungsgesetz in der bis zum 31. Oktober 2015 geltenden Fassung anzuwenden. 3 Auf Antrag der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers wird über nach Satz 1 gewährte Leistungen für Dienstzeiten ab dem 1. November 2015 durch das Bundesamt neu entschieden; die Neubescheidung kann rückwirkend nur für die letzten drei Monate beantragt werden.

(2) 1 Ist gegen eine nach Absatz 1 Satz 1 getroffene Entscheidung vor der Erhebung der Klage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, so ist der Widerspruch bei der bis zum 31. Oktober 2015 zuständigen Behörde zu erheben. 2 Hilft diese dem Widerspruch nicht ab, so entscheidet ab dem 1. November 2015 das Bundesamt über den Widerspruch.

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 entscheidet die bis zum 31. Oktober 2015 zuständige Behörde über die Rücknahme oder den Widerruf des Verwaltungsakts und die Erstattung erbrachter Geldleistungen, wenn ihr die Tatsachen, die die Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigen, vor dem 1. November 2015 bekannt werden. 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Soweit Leistungen auf Grund einer Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gewährt worden sind, nimmt die bis zum 31. Oktober 2015 zuständige Behörde die Aufgaben nach § 32b Absatz 3 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes wahr.