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Artikel 1 - Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (5. EGKTestVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 30.06.2015 BGBl. I S. 1074 (Nr. 26); Geltung ab 04.07.2015
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juli 2015 EGKTestV § 7

Dem § 7 Absatz 2 der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3162), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Februar 2013 (BGBl. I S. 187) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Benennt die Gesellschaft für Telematik nach Fristsetzung durch das Bundesministerium für Gesundheit keine Person für die Besetzung der Schlichtungsstelle, erfolgt die Benennung durch das Bundesministerium für Gesundheit."

 
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Zitierungen von Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Testmaßnahmen für die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 5. EGKTestVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 5. EGKTestVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Artikel 2 VergRModG Folgeänderungen
... der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3162), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1074) geändert worden ist, werden die ...