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§ 4 - Automatenfachmannausbildungsverordnung (AutomAusbV)
V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1075 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-101 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-101 Berufliche Bildung
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Automatenmechatronik oder
- b)
- Automatendienstleistung,
- 3.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen in der Fachrichtung Automatendienstleistung, die jeweils 26 Wochen dauern, sowie
- 4.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Automatenservice,
- 2.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen,
- 3.
- Warenbewirtschaftung,
- 4.
- Abrechnung und Auswertung von Automatenaufstellplätzen,
- 5.
- Verkaufsförderung und
- 6.
- rechtliche Rahmenbedingungen für die Automatenwirtschaft.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatenmechatronik sind:
- 1.
- Vorbereiten und Installieren von Automaten,
- 2.
- Montage und Inbetriebnahme von Automaten,
- 3.
- Wartung und Instandhaltung von Automaten sowie
- 4.
- Informations- und Kommunikationstechnik.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Automatendienstleistung sind:
- 1.
- Marketing und
- 2.
- Personalwirtschaft.
(5) Die Wahlqualifikationen in der Fachrichtung Automatendienstleistung sind:
- 1.
- kaufmännische Geschäftsprozesse und
- 2.
- Kundenbetreuung.
(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Arbeitsorganisation und Kommunikation,
- 6.
- unternehmerisches Handeln und
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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Zitierungen von § 4 AutomAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AutomAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AutomAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage AutomAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau
... 4 1 Automatenservice (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Automaten nach Aufbau, Funktion und Art ihrer Dienstleistung ... Umgang mit Informations- und Kommunikations- systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Informationssysteme nutzen, Software einsetzen und ... gen 3 3 Warenbewirtschaftung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) automatengerechte Produkte unterscheiden b) Bedarf an Waren ... Abrechnung und Auswertung von Automatenaufstellplätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Kassierungen durchführen, Kassenbestände ausle- sen ... 5 Verkaufsförderung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Gespräche, insbesondere mit Kunden oder Ge- ... Rahmenbedingun- gen für die Automatenwirt- schaft (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) branchenbezogene Rechtsvorschriften beachten und anwenden ... 1 Vorbereiten und Installieren von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Betriebsmittel unter Beachtung ihrer mechanischen und ... und Inbetriebnahme von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Arbeits- und Sicherheitsregeln beim Transport und beim Heben ... und Instandhaltung von Automaten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durch- ... und Kommuni- kationstechnik (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut- zes ... 4 1 Marketing (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) Markt- und Standortanalysen durchführen b) Automaten ... 13 2 Personalwirtschaft (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) a) Personaleinsatzplanung durchführen b) Instrumente der ... 1 Kaufmännische Geschäfts- prozesse (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) a) Preise kalkulieren und gestalten und Reparatur- und ... 26 2 Kundenbetreuung (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) a) Arbeiten kundenorientiert durchführen und Einhal- tung ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... 5 Arbeitsorganisation und Kommunikation (§ 4 Absatz 6 Nummer 5) a) Aufgaben im Team planen und bearbeiten b) Arbeitsschritte ... 4 6 Unternehmerisches Handeln (§ 4 Absatz 6 Nummer 6) a) Selbständigkeit als Perspektive der Berufs- und ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 6 Nummer 7) a) Aufgaben und Ziele des Qualitätsmanagements an- hand ...
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