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§ 7 - Automatenfachmannausbildungsverordnung (AutomAusbV)

V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1075 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-101 Berufliche Bildung

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

 
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