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§ 11 - Automatenfachmannausbildungsverordnung (AutomAusbV)
V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1075 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-101 Berufliche Bildung
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-101 Berufliche Bildung
§ 11 Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Kundenwünsche zu ermitteln, Maßnahmen zur Kundengewinnung und zur Kundenbindung vorzubereiten und umzusetzen,
- 2.
- den Bedarf an Waren und Ersatzteilen zu ermitteln und nach Verwendungszweck zusammenzustellen,
- 3.
- Kassierungen durchzuführen, Kassenbestände auszulesen und zu dokumentieren und Zahlungsmittel zu prüfen und
- 4.
- Automatenabrechnungen, Kassenabschlüsse und Soll-Ist-Vergleiche durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Zitierungen von § 11 AutomAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AutomAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AutomAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 AutomAusbV Anrechnung von Ausbildungszeiten
... erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 10 und 11 ...
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