Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11 - Automatenfachmannausbildungsverordnung (AutomAusbV)

V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1075 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2015; FNA: 806-22-1-101 Berufliche Bildung

§ 11 Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung



(1) Im Prüfungsbereich Automatenbewirtschaftung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundenwünsche zu ermitteln, Maßnahmen zur Kundengewinnung und zur Kundenbindung vorzubereiten und umzusetzen,

2.
den Bedarf an Waren und Ersatzteilen zu ermitteln und nach Verwendungszweck zusammenzustellen,

3.
Kassierungen durchzuführen, Kassenbestände auszulesen und zu dokumentieren und Zahlungsmittel zu prüfen und

4.
Automatenabrechnungen, Kassenabschlüsse und Soll-Ist-Vergleiche durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.



 

Zitierungen von § 11 AutomAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AutomAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AutomAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 AutomAusbV Anrechnung von Ausbildungszeiten
... erbrachten Leistungen dem Teil 1 der Abschlussprüfung nach den §§ 10 und 11  ...